Feinstaub-Limits für Holzöfen
Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.
Was ändert sich?
Grenzwerte jetzt auch für Öfen
Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.
Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltungvorgegebener Emissions -grenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann.
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.
Nachweispflicht für Eigentümer
Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungs-anlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Dokumentation auf.
Altgeräte sanieren oder austauschen?
Bestehende Kaminöfen, die den ver -schärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen.
Nach Auskunft des Bundesumwelt-
ministeriums wären zurzeit 4,5
Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen
von einer Nachrüstung oder einem
Austausch betroffen.
Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.
Datum auf dem Typenschild |
Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme |
bis 31.12.1974 oder nicht festellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 - 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 - 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 - 22.03.2010 |
31.12.2024 |
Tipp: Beim Kauf von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der novellierten 1. BImSchV? Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte.
Wer wissen möchte, was jetzt mit seinem Kaminofen im Wohnzimmer geschieht, sollte sich an seinen zuständigen Schornsteinfeger wenden. Er berücksichtigt die individuellen Gegebenheiten vor Ort, erstellt einen Terminplan für die nächsten Jahre und berät bei der weiteren Vorgehensweise.
Quelle:
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
Zentralinnungsverband (ZIV)
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